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Unternehmerlohn

Der Unternehmerlohn beschreibt den Betrag, der für die Tätigkeit des Inhabers oder Geschäftsführers einer Kanzlei kalkulatorisch berücksichtigt wird. Er stellt gewissermaßen das Gehalt dar, das eine Person für die Leitung und fachliche Verantwortung der Kanzlei erhält.

In der Praxis wird der Unternehmerlohn unterschiedlich behandelt – je nachdem, wer die Kanzlei bewertet oder erwerben möchte.

Bei Investoren oder größeren Kanzleigruppen wird der Unternehmerlohn grundsätzlich in die Kalkulation einbezogen. Der Grund ist einfach: Eine erworbene Kanzlei muss organisatorisch und berufsrechtlich geführt werden. In der Regel benötigt die Gesellschaft dafür einen Geschäftsführer, der Steuerberater ist. Dessen Vergütung wird als Unternehmerlohn oder Geschäftsführergehalt eingeplant, weil die Kanzlei auch ohne den bisherigen Inhaber funktionieren muss.

Anders ist die Situation häufig bei kleineren Kanzleien, die als Einzelkanzlei oder Personengesellschaft geführt werden. Hier ist der Unternehmer selbst der Leistungsträger der Kanzlei. Sein Einkommen ergibt sich unmittelbar aus dem Gewinn der Kanzlei. Einen separaten Unternehmerlohn herauszurechnen ist deshalb oft schwierig, weil der Unternehmer kein Angestellter seiner eigenen Kanzlei ist, sondern den gesamten wirtschaftlichen Erfolg trägt.

Bei Bewertungen oder Kaufpreisüberlegungen kann die Frage des Unternehmerlohns daher zu unterschiedlichen Ergebnissen führen – je nachdem, ob man die Kanzlei aus Sicht eines Investors, eines angestellten Geschäftsführers oder eines selbstständigen Nachfolgers betrachtet.

kanzleimarkt-Tipp:

Bei kleineren Kanzleien sollte der Unternehmerlohn mit Augenmaß betrachtet werden. Ein Nachfolger, der selbst Inhaber wird, denkt meist anders als ein Investor: Für ihn ist der Gewinn der Kanzlei zugleich sein Einkommen.

Weiterführende Begriffe im ABC

Rendite

Kanzleiwert

Multiplikator

Geschäftsführer

Berufsträger

Weiterführende Begriffe im ABC: