ABC für den Kauf oder Verkauf von Kanzleien: Buchstabe h

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Haftung

Macht ein Mandant einen Schadensersatzanspruch aus dem Steuerberatungsvertrag geltend, so ist Anspruchsgegner grundsätzlich der Steuerberater, der die Leistung erbracht hat (bzw. dessen Erben).

Aufgrund des sog. Verstossprinzips kann die Versicherung des Praxisübergebers eintreten, wenn der Schaden vor der Praxisübergabe verursacht worden ist. Für Schäden, die nach der Praxisübergabe verursacht werden, haftet die Berufshaftpflichtversicherung des Praxiserwerbers.

Unabhängig davon empfiehlt es sich, im Übertragungsvertrag zu regeln, dass der Übergeber den Übernehmer von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte freistellt, sofern es sich um Handlungen aus seiner beruflichen Tätigkeit vor der Praxisübergabe, handelt. Der Übergeber sollte ausdrücklich erklären, dass er hierfür die alleinige Verantwortung übernimmt. Ist der Erwerber für einen Mandanten tätig geworden, ohne dass dieser über die Praxisübernahme informiert wurde und ohne dass er seine Zustimmung erteilt hat, haften im Zweifelsfall sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer, letzterer ggf. nur im Wege des Rückgriffs.

Haftung

Haftung gegenüber Mitarbeitern

Als Arbeitgeber haften der Übergeber und der neue Praxisinhaber gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen nach § 613 a Abs. 1 BGB, soweit sie vor dem Zeitpunkt der Übertragung entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden (§ 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB). Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber dafür nur noch in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht (vgl. § 613 a Abs. 2 Satz 2 BGB).

Halbfertige Arbeiten

Wenn am Übergabetag teilfertige Arbeiten vorhanden sind, muss geklärt werden, ob die Mandanten damit einverstanden sind, dass der Käufer die teilfertigen Arbeiten übernimmt und mit dem jeweiligen Auftraggeber nach Fertigstellung abrechnet. Darüber hinaus sollte geregelt werden, dass diejenigen Leistungen, die vor der Übergabe erbracht wurden, dem Verkäufer zustehen. Die Honorare für geleistete Arbeit nach dem Übergabezeitpunkt stehen dem Erwerber zu. Schließlich ist zu regeln, wie genau die Honorare abgerechnet werden und wer für einen eventuellen Ausfall haftet.

kanzleimarkt empfiehlt dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Übertragung den Umfang der halbfertigen Arbeiten möglichst gering zu halten, möglichst eine Pauschalvergütung zu vereinbaren oder ggf. ganz darauf zu verzichten. Sollte dies nicht möglich sein, empfiehlt sich eine detaillierte Regelung zu treffen, um sich Gesprächsbedarf zu ersparen. Natürlich unterstützen wir Sie diesbezüglich bei der richtigen Formulierung im Übernahmevertrag.

Homepage

Die eigene Internetpräsenz ist die elektronische Visitenkarte der Kanzlei. Sie sollte professionell und nutzerfreundlich sein. Die Inhalte müssen zu dem Profil bzw. Strategie der Kanzlei passen und die verfügbaren Kapazitäten darstellen. Zudem sollte die Homepage die gleichen Dienstleistungen präsentieren wie eine gedruckte Kanzleibroschüre. Einige Kanzleien bieten über die Homepage zusätzliche Dienstleistungen online an (Links, aktuelle Rechtsprechung etc.).

Bedenken Sie: Je mehr aktuelle Inhalte der Auftritt enthält, umso höher der Pflegeaufwand.