ABC für den Kauf oder Verkauf von Kanzleien: Buchstabe n
n
Zurück zur ÜbersichtNachfolge
Dem allgemeinem Sprachgebrauch nach, versteht man darunter die Übertragung der Kanzlei innerhalb der Familie. Das ist nur möglich, wenn der Nachfolger ebenfalls Berufsträger ist. Wenn nicht, bleibt im Erbfall nur die Beauftragung eines Praxisabwicklers.
Ohnehin ist der Trend, was die Unternehmensfortführung durch Familienmitglieder betrifft, stark rückläufig. Entweder, weil diese völlig andere Berufswünsche haben oder sich durch ihr Studium nicht mehr an den Heimatort gebunden fühlen.
kanzleimarkt Tipp: Beschäftigen Sie sich rechtzeitig mit den vielfältigen Möglichkeiten Ihrer eigenen Kanzleinachfolge. In diesem Fall gilt das alte Sprichwort »Planung ist das halbe Leben« mehr denn je.

Name der Praxis
Fast jede Steuerberatungspraxis hat sich im Laufe der Jahre einen Namen in der Öffentlichkeit gemacht. Ist das Image gut, muss es für den Erwerber von zentraler Bedeutung sein, den Praxisnamen weiterführen zu dürfen. Eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen, ist von essentieller Bedeutung. Hierbei gilt es die zivil- wie auch berufsrechtliche Voraussetzungen zu beachten.
Notfallplanung
Eine Notfallplanung ist immer nötig, wenn der Kanzleiinhaber vollständig ausfällt, sei es durch Tod, Unfall oder schwere Krankheit. Ein Drittel aller Unternehmensnachfolgen passieren aufgrund von Krankheits- und Todesfällen ganz unvermittelt. Lediglich 15 % aller Unternehmen verfügen über einen Plan für den Ernstfall. Nicht selten existieren nur ungenügende Teillösungen
kanzleimarkt empfiehlt jedem Steuerberater einen Notfallplan (mit uns) zu erstellen, damit im Falle eines Falles geschäftliche und private Angelegenheiten unverzüglich geregelt werden können. Dies kann den Unternehmer bzw. seine Erben mehr nützen, als eine Risikolebensversicherung.
Notverkauf
Die einzige Möglichkeit, die drohende Auflösung durch den Praxisabwickler zu verhindern, ist ein Notverkauf. Hier sind jedoch erhebliche Vermögenseinbussen gegenüber dem tatsächlichen Verkehrswert der Kanzlei hinzunehmen.
