ABC für den Kauf oder Verkauf von Kanzleien: Buchstabe i
Initiativbewerbung
Eine Initiativbewerbung ist eine Bewerbung, die ohne konkrete Stellenausschreibung erfolgt. Der Kandidat signalisiert damit grundsätzliches Interesse an einer Zusammenarbeit, auch wenn aktuell keine Vakanz bekannt ist.
Bei Berufsträgern wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten kommt eine Initiativbewerbung direkt bei einem potentiellen Arbeitgeber eher selten vor. Viele Kandidaten möchten sich zunächst diskret orientieren und vermeiden es deshalb, sich unmittelbar bei potenziellen Arbeitgebern zu bewerben.
Deshalb gehen Initiativbewerbungen von Berufsträgern häufig nicht direkt an Kanzleien, sondern an spezialisierte Personalberater oder Vermittler. Dort können Kandidaten zunächst anonym ihre Vorstellungen besprechen, zum Beispiel:
- gewünschte Region
- Arbeitszeitmodell
- Partnerperspektive
- Interesse an einer Beteiligung oder am Kanzleikauf
- fachliche Schwerpunkte
Der Vermittler achtet anschließend darauf, ob sich eine passende Gelegenheit ergibt – etwa eine Vakanz, eine Partnerstelle oder ein Kanzleiverkauf.
kanzleimarkt erhält aufgrund seiner Bekanntheit im Markt regelmäßig Initiativbewerbungen von qualifizierten Berufsträgern. Wenn die Rahmenbedingungen passen, können diese Profile – selbstverständlich nur nach Abstimmung mit dem Kandidaten – gezielt an passende Kanzleien weitergeleitet werden.
Weiterführende Begriffe im ABC
Executive Search
Direktansprache
Vakanz
Partnerstelle
Kanzleikauf
kanzleimarkt-Tipp
Viele Berufsträger möchten sich zunächst diskret orientieren, ohne sofort sichtbar den Arbeitgeber zu wechseln. Eine Initiativbewerbung bei kanzleimarkt kann deshalb sinnvoll sein: Wir können die eigenen Rahmenbedingungen vertraulich besprechen, während wir im Markt gezielt nach passenden Möglichkeiten Ausschau halten.
Inventarliste
Bei einem Asset Deal – also beim Verkauf einer Steuerberatungskanzlei oder -gesellschaft ohne Anteilsübertragung – werden nicht nur Mandate übertragen, sondern auch die materiellen Gegenstände der Kanzlei. Dazu gehören beispielsweise Möbel, Computer, Drucker, Scanner, Telefonanlagen oder auch kleinere Bürogegenstände.
Um festzuhalten, welche Gegenstände mit übergehen, wird im Kaufvertrag regelmäßig eine Inventarliste vereinbart. Theoretisch kann diese Liste sehr detailliert sein und jeden einzelnen Gegenstand – bis hin zum Radiergummi – enthalten. In der Praxis ist das jedoch meist nicht notwendig, weil der materielle Wert des Inventars bei Kanzleien häufig relativ gering ist.
Stattdessen werden Gegenstände häufig zusammengefasst beschrieben, etwa als „Büromöbel“, „IT-Ausstattung“ oder „sonstige Büroausstattung“. Wichtig ist nur, dass für beide Parteien klar ist, welche Gegenstände zum Kaufgegenstand gehören.
Eine besonders praktische Lösung ist ein Fotoprotokoll. Dabei werden die Räume und Gegenstände fotografisch dokumentiert und die Fotos als Anlage zum Vertrag genommen. So lässt sich später leicht nachvollziehen, welche Ausstattung übergeben werden sollte.
Alternativ kann auch ein Negativ-Fotoprotokoll erstellt werden. In diesem Fall werden nur die Gegenstände fotografiert und dokumentiert, die nicht verkauft werden sollen – zum Beispiel persönliche Erinnerungsstücke, Kunstwerke oder private technische Geräte des Verkäufers.
Der Vorteil solcher Fotodokumentationen liegt darin, dass sie Missverständnisse und Streitigkeiten vermeiden, ohne dass jede Kleinigkeit schriftlich aufgeführt werden muss.
kanzleimarkt-Tipp:
Inventar spielt bei Kanzleiverkäufen meist nur eine Nebenrolle. Der eigentliche Wert liegt in den Mandaten und im Personal. Halten Sie das Inventar deshalb pragmatisch fest – eine kurze Liste kombiniert mit einem Fotoprotokoll ist oft die effizienteste Lösung.
Investor
Ein Investor ist eine natürliche oder juristische Person, die Kapital in eine Kanzlei investiert – entweder durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder im Rahmen einer vollständigen Übernahme. Ziel ist regelmäßig die nachhaltige Rendite aus Gewinnen, Wertsteigerung oder strategischer Weiterentwicklung der Einheit.
Im Kanzleimarkt ist zwischen verschiedenen Investorentypen zu unterscheiden, da berufsrechtliche Vorgaben (StBerG, WPO, BRAO) den Gesellschafterkreis teils einschränken.
Steuerberatungsgesellschaft als Investor
Steuerberatungsgesellschaften investieren meist strategisch in andere Kanzleien, um
- regionale Präsenz auszubauen,
- Mandantenstrukturen zu ergänzen oder
- Spezialisierungen zu integrieren.
Besonderheit:
Nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) dürfen nur berufsrechtlich zulässige Personen Gesellschafter sein. Reine Kapitalinvestoren sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Typ: Strategischer Investor mit langfristiger Integration.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Investor
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligen sich häufig an Steuerberatungskanzleien oder interdisziplinären Einheiten, um
- Prüfungs- und Beratungsleistungen zu bündeln,
- regulatorische Anforderungen abzudecken oder
- Marktanteile auszubauen.
Besonderheit:
Die Beteiligungsverhältnisse unterliegen den Vorgaben der WPO. Berufsrechtliche Unabhängigkeit ist zwingend zu beachten.
Typ: Strategischer Investor mit Fokus auf Skalierung und Strukturierung.
Rechtsanwaltsgesellschaft als Investor
Rechtsanwaltsgesellschaften investieren primär aus strategischen Gründen, etwa
- zur Erweiterung des Beratungsportfolios (z. B. Steuerrecht),
- zur Stärkung von Schnittstellenbereichen (M&A, Gesellschaftsrecht) oder
- im Rahmen interprofessioneller Kooperationen.
Besonderheit:
Die BRAO regelt die Zulässigkeit von Gesellschaftern und interprofessionellen Zusammenschlüssen.
Typ: Strategischer Investor mit fachlicher Ergänzungsstrategie.
Private-Equity-Gesellschaft als Investor
Private-Equity-Gesellschaften investieren als Finanzinvestoren mit klarer Renditeerwartung und definiertem Exit-Horizont.
Ziele sind typischerweise:
- Buy-and-Build-Strategien,
- Professionalisierung von Strukturen,
- Skaleneffekte,
- späterer Weiterverkauf (Exit).
Besonderheit im Kanzleimarkt:
Berufsrechtliche Beschränkungen können direkte Beteiligungen einschränken oder ausschließen (insbesondere bei Steuerberatern und Rechtsanwälten). In der Praxis werden daher teilweise Holding- oder Plattformmodelle geprüft.
Typ: Finanzinvestor mit zeitlich begrenztem Engagement.
