ABC für den Kauf oder Verkauf von Kanzleien: Buchstabe b

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Basisdaten

Für den Verkauf sind in der Regel folgende Unterlagen nötig:

  • Mandantenstrukturliste
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
  • Ausgangsrechnungen der letzten drei Jahre
  • Debitorenaufstellung
  • ABC-Analyse
  • Rentabilitätsberechnung
  • Personalliste
  • Inventarverzeichnis
  • Cash-Flow-Berechnung
  • Vertragliche Verpflichtungen (Dauerschuldverhältnisse)
  • Steuerberatungsverträge

Nicht selten werden Mitarbeiter und sogar Mandanten übereilt und unstrukturiert informiert, bevor ein Vertrag abgeschlossen wurde.

Kommt es dann nicht zum Abschluss, ist eine Irritation bei den Beteiligten vorprogrammiert. Mandatsverluste sind einer solchen Situation nicht unwahrscheinlich.

kanzleimarkt empfiehlt strikte Verschwiegenheit bis zum endgültigen Zustandekommen des Übertragungsvertrages und unterstützt Sie bei der richtigen und rechtzeitigen Aussendarstellung gegenüber Mandanten, Mitarbeitern und Mitbewerbern. Zum Beispiel empfehlen wir, nicht einfach den Verkauf anzuzeigen sondern eine fachliche, örtliche, personelle Erweiterung zu kommunizieren.

Marketing

Bauchgefühl

Bauchgefühl ist bei Unternehmenskäufen und -verkäufen ein schlechter Ratgeber und verhindert rationale Entscheidungen. Ein Grund, weshalb viele Anbahnungen scheitern. Bauchgefühl ist auch nicht gefragt, wenn ein neuer Partner oder Mitarbeiter an Bord genommen wird und beurteilt wird, ob er das Zeug zum Unternehmertum hat und glaubwürdig wirkt. Für solch wichtige Beurteilungen sollten fachkundige Berater zu Hilfe genommen werden.

Anstellung, Persönlichkeit, Makler

kanzleimarkt ersetzt Ihr Bauchgefühl über die eigene Kanzlei und die Marktlage mit einer Zusammenstellung von relevanten Fakten, die für eine erfolgreiche Implementierung der Nachfolge unabdingbar sind.

Bemessungsgrundlage

In Kaufverträgen wird der Kaufpreis oft von einer Bemessungsgrundlage abhängig gemacht. Dabei handelt es sich um den – durch die anonymisierte Mandantenliste – dokumentierten prognostizierten Gesamtjahresumsatz, den der Käufer im ersten Jahr nach der Übernahme erzielen soll(te).

Benchmark

Benchmark ist ein Begriff im Zusammenhang mit der Suche nach den besten Lösungen, um Spitzenleistungen zu erreichen.

Angewendet auf Steuerberatungskanzleien: Wie nutzt man Leistungspotentiale aus, um die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Kanzlei zu verbessern?

Benchmarking hilft dem Steuerberater, ziel-orientiert und konsequent, neue Ideen und Methoden zu finden, insbesondere durch Vergleiche ausserhalb der eigenen Kanzlei. Steuerberater, die betriebswirtschaftlich orientiert arbeiten, nach dem Handelsrecht betriebswirtschaftliche Jahresabschlüsse erstellen und Kennzahlen ermitteln beziehungsweise vergleichen, sind schon auf dem richtigen Weg. Messen, vergleichen, optimieren kann eine Kanzlei in vielen Themen: Ziele und Strategien, Geschäftsergebnisse, Führung, Partnerschaften (Mandanten, Softwarehäusern), Zufriedenheit von Mandanten und Mitarbeitern usw. Man unterscheidet »harte Fakten« (Honorarumsatz, Kostenstruktur) und »weiche Fakten« (Werteskala, Beurteilungen, Befragungsergebnisse zur Mitarbeiterzufriedenheit usw.).

kanzleimarkt leistet hier als Berater und Makler wertvolle Hilfe.

Beratungskontinuität

Die Weitervermittlung von Wissen und Erfahrungen von Generation zu Generation. Nach dieser Philosophie steht nicht der freiberufliche Berater mit seiner Persönlichkeit im Mittelpunkt der Wertschöpfung, sondern die Kanzlei in ihrer langfristigen Beständigkeit als umfassendes Beratungsunternehmen.

Bewertungsverfahren

Im Rahmen der Unternehmensbewertung können je nach Bewertungszweck und -anlass verschiedene Bewertungsverfahren angewendet werden. Den exakt einzig richtigen Unternehmenswert gibt es nicht. Und Bewertungsverfahren werden auch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Anzahl der möglichen Verfahren und Varianten ist hoch:

Die Betriebswirtschaftslehre bevorzugt das Ertragswertverfahren / DCF-Verfahren und lehnt das Umsatzwertverfahren ab. In der Praxis dominiert das Umsatzwertverfahren. Denn der Umsatz ist leicht ermittelbar und wird von Käufer und Verkäufer als Basis akzeptiert. Manchmal werden – vielleicht nur aus Unsicherheit – Mischverfahren angewendet, indem einfach der Mittelwert von zwei Berechnungen genommen wird. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, recht frühzeitig in einer Absichtserklärung festzulegen, welche Bewertungsmethode angewendet werden soll.

kanzleimarkt wendet das Umsatzwertverfahren an. Auf Wunsch verproben wir das Ergebnis mit der Ertragswertmethode.

Bewertungszweck

Eine Bewertung gibt Auskunft über den Wert einer Kanzlei. Sie dient zur

  • persönlichen Kontrolle im Sinne eines Vermögensstatus
  • Wertangabe in einer Vermögensauskunft gegenüber Kreditinstituten
  • Verbesserung im Rating
  • Vorbereitung der eigenen Nachfolge
  • Veräusserung und Sozietätsgründung
  • Abgabe einer Praxisbeteiligung
  • gerichtlichen Auseinandersetzung über Kaufpreishöhe oder -reduzierung
  • Auskunft bei Zugewinn-Ausgleichfragen

Büroeinrichtung

Die Büroeinrichtung ist Teil des Anlagevermögens einer Kanzlei, also Bürogeräte, Bibliothek mit Kommentaren und Zeitschriftensammlungen, EDV-Ausstattung etc.. Angesichts des geringen Verkehrswertes von gebrauchten Möbeln, des Veraltens von Hardware, Software und Bibliotheken sowie der Kosten aus Lizenz- und Leasingverträgen ist der Wert einer Büroeinrichtung in den meisten Fällen unerheblich und entspricht in keinem Fall dem Anschaffungswert. Die Grundsätze für die Ermittlung des gemeinen Wertes i. S. v. § 9 BewG oder der steuerlichen Richtlinien (Abschn. 92 ff. ErbStR) können Anhaltspunkte für die Bewertung der materiellen Wirtschaftsgüter sein. Mit anderen Worten:

Der Verkehrswert ist entscheidend.

Bürogemeinschaft

Die Bürogemeinschaft meint den Zusammenschluss mehrerer Berufsträger zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Zweck: gemeinsame Nutzung von Büropersonal oder -ausstattung.

In solcher Gemeinschaft arbeitet jeder Steuerberater selbständig. Wenn auf dem Briefkopf die Namen der in der Bürogemeinschaft arbeitenden Berufsträger genannt werden, ist der Zusatz »Bürogemeinschaft« o. ä. notwendig. Andernfalls wird der Rechtsschein einer Aussensozietät erweckt. Im Gegensatz zur Sozietät wird in der Bürogemeinschaft der Vertrag nur mit dem jeweiligen Partner geschlossen, und es besteht keine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den Vertragspartnern.

Bürogemeinschaft

BWA - Betriebswirtschaftliche Auswertung

Eine BWA gibt dem Unternehmer während des laufenden Finanzjahres Auskunft über seine Gewinn- und Erlössituation sowie über Vermögens- und Schuldverhältnisse. Sie dient oft als Entscheidungsbasis für den Kanzleiinhaber und für den Fremdkapitalgeber. Die Auswertungen basieren zumeist auf dem Zahlenmaterial aus der Finanzbuchhaltung.