ABC für den Kauf oder Verkauf von Kanzleien: Buchstabe w

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Werbung

Steuerberater stehen mehr und mehr im Wettbewerb und müssen wachsenden Mandantenansprüchen gerecht werden. Es reicht heute nicht mehr aus, gute Arbeit zu leisten, um Mandanten zu binden und neue Mandate zu gewinnen. Nach dem Motto »Tue Gutes und rede darüber« ist es notwendig, als Steuerberater Profil zu zeigen und das eigene Leistungsangebot ansprechend und informativ zu präsentieren. Der gezielte Einsatz von Werbung kann damit zum wichtigen Baustein des Kanzleierfolges werden. Auch ein Verkauf einer Kanzlei sollte werbewirksam dargestellt und kann mit einer etwaigen Expansion verbunden werden.

Wert

Bei der Veräusserung einer Praxis ist die Praxisbewertung und die Festlegung des Kaufpreises die wichtigste und zugleich schwierigste Aufgabe. Einen objektiven Wert gibt es nicht. Als Faustformel gilt:

Der Wert einer Steuerkanzlei liegt bei 80…120 % des nachhaltigen Jahresumsatzes.

  • Lang existierende Kanzlei (> 10 Jahre),
  • Langjährige Mandanten
  • Überdurchschnittlich niedrige Kosten
  • Überdurchschnittliche Rendite (> 40 %)
  • Ruf der Kanzlei, hohes Beratungsniveau,
  • Spezialisierung
  • Standort (Ortszentrum, Infrastruktur, Wettbewerbssituation usw.)
  • Hohe Lastschriftquote
  • Moderne Ausstattung
  • Dokumentierte Prozesse, Organisation
  • Berufsspezifische Netzwerke
  • Kontinuierliches Wachstum,
  • Zukunftspotential
  • Mitarbeiterqualifikation
  • Günstiges Ertrags-/Gewinnverhältnis

Wertmindernde Merkmale

  • Sehr junge Kanzlei (< 5 Jahre)
  • Anfällige Gesundheit des Inhabers
  • Überdurchschnittlich hohe Kosten
  • Stagnierender oder sinkender Umsatz
  • Überalterte Mandantenstruktur
  • Niedrige Rendite
  • Hohe Personalkosten
  • Praxis in Eigentum
  • Hohes Anlagevermögen
  • Mitarbeiterfluktuation

Wettbewerbsklausel

Die Parteien klären im Vorfeld vielfach die weiteren Pläne des Veräusserers, um künftige Konflikte im Vorhinein zu vermeiden. Üblicherweise werden Wettbewerbsklauseln vereinbart. Sie dienen beispielsweise dazu, das Abwerben bzw. Annehmen der übertragenen Mandanten, aber auch die gleichartige Tätigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums und Umkreises des bisherigen Standortes, zu verhindern. Vertragsstrafversprechen dürfen nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB sein. Solange sich die Vereinbarungen nach ihrem örtlichen, zeitlichen und gegenständlichen Umfang im Rahmen der Angemessenheit bewegen, sind sie als verbindlich und somit strafbewährt anzusehen.

Allerdings solche Vereinbarungen im Wege der Geltungserhaltenden Reduktion auf das noch zu billigende zeitliche Mass angepasst werden. Zulässig sind Klauseln mit einer Laufzeit von zwei Jahren nach Vertragsende. Für die örtliche Einschränkung sieht die Rechtsprechung eine Grenze für einen Radius von 50 km Luftlinie vom Geschäftssitz des Klauselverwenders vor (BGH v. 29.9.2003 NJW 2004, 66). Sachlich muss sich eine Wettbewerbsklausel auf den vorhandenen Kundenstamm beziehen, wobei dieser auch bundesweit verstreut liegen kann.

kanzleimarkt informiert Sie über die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung und steht Ihnen bei der Formulierung einer »gerichtsfesten« Wettbewerbsklausel beratend zur Seite.