ABC für den Kauf oder Verkauf von Kanzleien: Buchstabe f
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Zurück zur ÜbersichtFehler bei Verkauf
Singuläre Verhandlungen:
Um Anstrengungen und Aufwand zu vermeiden, lässt sich ein verkaufswilliger Kanzleiinhaber nur zu gern darauf ein, mit einem einzigen Kandidaten zu verhandeln. Wenn die Anbahnung scheitert, sind Monate vergangen, und aus Frustration wird dann oft kein weiterer Versuch unternommen.
kanzleimarkt empfiehlt daher zu Beginn des Verkaufsprozesses mit 2-3 ernsthaften Interessenten parallel zu verhandeln, um einen zügiges Vorankommen sicherzustellen.
Reihenfolge:
Die zweite grosse Fehlerquelle besteht darin, dass der zweite Schritt vor dem ersten gemacht wird. Statt zunächst einmal ein schlüssiges Angebot und ein Konzept zu erarbeiten, wird bereits auf Basis einer Verkaufsabsicht inseriert. Wenn dann ein Kaufinteressent erscheint, findet dieser nicht das vor, was er erwartet, nämlich ein fundiertes Unternehmensangebot. Der Interessent könnte sich schnell wieder abwenden. Idealerweise lässt der Verkäufer ein entsprechendes Gutachten anfertigen, dass den potenziellen Erwerber angemessen über die Kanzlei informiert.
kanzleimarkt erstellt ein ausführliches Exposé Ihrer Kanzlei. Darin sind alle wichtigen Kennzahlen, die bei Verkaufsverhandlung eine Rolle spielen, enthalten.
Festpreis
Vielfach vereinbaren die Parteien den Kaufpreis als Fixpreis. Damit wird ausgeschlossen, dass spätere Mandatsausfälle zu einer Verringerung des Kaufpreises führen. Ausserdem werden spätere Streitigkeiten über den Kaufpreis vermieden und Planungssicherheit geschaffen.
Finanzierung
Finanzierungen freiberuflicher Praxen unterliegen den üblichen Kreditlinien der Banken. Diese analysieren das Rating, wozu neben den Daten der zu übertragenden Praxis, z. B. der Ertragswert oder Mandantenstamm, auch der gute Ruf einer Praxis gehört. Daneben wird die persönliche und fachliche Eignung des Erwerbers geprüft. Was zu den Kriterien persönlicher Kreditwürdigkeit gehört: fachliche Kompetenz, Managementqualifikation, Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Zur Finanzierung sind auch öffentliche Mittel zu rechnen, z. B. die der KfW Mittelstandbank.
Führung umfasst alle auf Steuerung und Entwicklung von Mitarbeitern bezogenen betrieblichen Systeme und die entsprechenden Verhaltensweisen von Führungskräften.
Der Übergang von einer Angestelltentätigkeit ohne Erfahrung in der Mitarbeiterführung kann manchen persönlich überfordern. Die Leitung von Praxen mit fünf, zehn oder mehr Mitarbeitern erfordert entsprechende Kenntnis und Praxis von Führungsprozessen, Führungsinstrumenten sowie Talent zum Führen.
kanzleimarkt begleitet Sie bei allen Fragen rund um das Thema Human Resources.
Grundsätzlich verstösst die Gestattungsvereinbarung, den Namen des Ausscheidenden weiterzuführen, nicht gegen gesetzliche Verbote. Wenn die Fortführungsbefugnis einer GbR erteilt war, erfasst sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens. Allerdings können Vereinbarungen, durch die der Namensträger einem Dritten die Benutzung des fremden Namens gestattet, wegen Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB i. V. m. § 3 UWG unwirksam sein, wenn sie zu einer Täuschung bzw. einer Verwirrung der Allgemeinheit führen oder zumindest dazu geeignet sind. (vgl. BGB a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Empfohlene Formulierung im Kaufvertrag:
»Der Verkäufer gestattet dem Käufer, zeitlich unbeschränkt im beruflichen Verkehr, insbesondere auf dem Praxisschild und auf dem Briefkopf, den Namen des Verkäufers und seine Berufsbezeichnung in der bisher geltenden Form weiter zu verwenden. Dabei ist das Ausscheiden des Verkäufers deutlich herauszustellen und der Eindruck einer Sozietät mit dem Ausgeschiedenen zu vermeiden.«

Freiberufler
Die Tätigkeit der freien Berufe ist kein Gewerbe. Die Angehörigen eines freien Berufes üben zwar ihre berufliche Tätigkeit ebenso wie die Gewerbetreibenden mit Erwerbsabsicht aus, erbringen aber Dienstleistungen auf Grundlage
wissenschaftlicher oder sittlicher Kenntnisse, die sie nach der Verkehrsauffassung von denen gewerblich Tätiger unterscheiden. Schliessen sich ein Steuerberater und eine Person, die mangels Prüfung zum Steuerberater nicht behördlich bestellt ist, zum gemeinsamen Betrieb einer Steuerberatungspraxis in Form einer GbR zusammen, so erzielen sie als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Fusion
Unter Fusion versteht man die Verschmelzung zweier oder mehrerer Praxen zu einer neuen Einheit.
Mit einer Fusion lassen sich die Vorteile der Grösse erzielen, Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung des Marktanteils, Verteilung von Fixkosten etc. Um die Effizienz einer Fusion voll ausschöpfen zu können, muss die aktive Integration der verschiedenen Unternehmenskulturen gefördert werden – von Inhabern oft unterschätzt.
kanzleimarkt kann mit massgeschneiderten Konzepten die Zusammenarbeit von Mitarbeiter verschiedener Kanzleieinheiten aktiv fördern, um die Vorteile und Chancen, welche sich aus einer Fusion ergeben, nicht durch unnötige Reibungsverluste zu schmälern.

