ABC für den Kauf oder Verkauf von Kanzleien: Buchstabe v
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Verkauf
Unter einem Kanzleiverkauf verstehen wir den umfassenden Vorgang der Übertragung
- des Vermögens, das der selbständigen Berufsausübung dient,
- des Mandantenstamms,
- aller Beziehungen und Chancen, um die Tätigkeit des bisherigen Kanzleiinhabers erfolgreich fortsetzen zu können, und zwar unter Aufrechterhaltung der bisherigen Kanzleiorganisation auf einen geeigneten Erwerber.
Vermittlung
Vermittlungsbedingungen
kanzleimarkt stellte Ihnen die Vermittlungsbedingungen zum download bereit. Sie sind erfolgsbasiert. Eine finanzielle Verpflichtung besteht erst im Falles eines Kaufs oder Verkaufs.
Verschwiegenheitspflicht
Da bei einem Praxiskauf die Übertragung des Mandantenstammes im Vordergrund steht, dürfen gerade hierbei keine Fehler passieren. Steuerberater sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 57 Abs. 1 StBerG), also alles, was dem Steuerberater in Ausübung seines Berufs über seine Mandanten anvertraut oder bekannt geworden ist. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses unbefristet; dies gilt auch für die Fälle Tod des Mandanten oder Tod des Steuerberaters.
Die Verschwiegenheitspflicht ist auch während des laufenden Prozesses einer Praxisübertragung zwingend zu beachten. Eine Verletzung wird nicht nur im Rahmen der Berufsaufsicht, sondern kann auch strafrechtlich wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verfolgt werden. Einem möglichen Erwerber darf ohne Einwilligung des Mandanten kein Einblick in die Mandantenakten gewährt werden. Für Zwecke der Bewertung unbedenklich sind nur Unterlagen ohne konkreten Mandantenbezug oder, für Zwecke der Ermittlung eines Praxispreises, die Zusammenstellung einer anonymisierten Mandantenliste. Für die Offenlegung konkreter Fakten eines Mandatsverhältnisses gegenüber einem Dritten, ist das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Mandanten erforderlich. Die Mandatsverhältnisse gehen bei einer Praxisveräusserung nicht automatisch auf den Erwerber über. Auch hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Mandanten. Diese kann auch nicht durch Parteivereinbarung fingiert werden. Das Schweigen des Mandanten auf ein Informationsschreiben, verbunden mit der Bitte das Einverständnis zur Mandatsübertragung zu erteilen, darf nicht als konkludente Zustimmung gewertet werden. Unter Umständen kann eine solche Vertragsklausel zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führen. (für weitere Einzelheiten vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15. 12. 2011-2 U 65/11, NJW 2012, 1743).
kanzleimarkt informiert Sie über die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung und stellt anerkannte Vertragsmuster zur Verfügung. In manchen Fällen hilft z. B. die Gründung einer gleichnamigen GmbH, bei der zwar auch die Zustimmung nötig ist. Aber dieser Rechtsformwechsel wird von Mandanten als Formalie wahrgenommen. Die Aufnahme weiterer Gesellschafter oder Geschäftsführer in diese GmbH ist dagegen nicht zustimmungspflichtig.
Version
Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um die Version vom 5. Dezember 2014 – ABC Kauf und Verkauf einer Steuerberatungskanzlei 2013. Wir werden es fortlaufend aktualisieren. Wenn Sie Vorschläge und Anregungen haben, freuen wir uns darauf.
Vertrauen
Es ist besonders wichtig, dass die Namen und persönlichen Daten von Mandanten, Verkäufern und Käufern geschützt werden. Ein seriöser Makler wird ohne Einverständnis der beteiligen Personen keinerlei Rückschlüsse zulassen.
kanzleimarkt steht für Vertraulichkeit und Diskretion vor, während und im Anschluss an den Verkaufsprozess.
