Partneraufnahme
Die Partneraufnahme bezeichnet die Aufnahme eines weiteren Berufsträgers als Gesellschafter oder Partner in eine bestehende Kanzlei. Der neue Partner erhält eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung und wird damit – anders als ein angestellter Berufsträger – regelmäßig auch wirtschaftlich und unternehmerisch an der Kanzlei beteiligt.
🏢 Bedeutung im Kanzleimarkt
Die Partneraufnahme kann der Expansion, Mitarbeiterbindung oder Kanzleinachfolge dienen. Besonders häufig ist sie interessant, wenn ein Kanzleiinhaber seine Kanzlei noch nicht vollständig verkaufen, aber Verantwortung schrittweise übertragen möchte.
Ein angestellter Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt kann beispielsweise zunächst Partner werden und später weitere Anteile übernehmen. Ebenso kann ein externer Berufsträger aufgenommen werden, der Kapital, eigene Mandate, fachliche Kompetenzen oder zusätzliche Kapazitäten einbringt.
Die wirtschaftliche Ausgestaltung kann sehr unterschiedlich sein. Zu klären sind insbesondere Beteiligungshöhe, Kaufpreis beziehungsweise Einlage, Gewinnverteilung, Stimmrechte, Geschäftsführungsbefugnisse und die Bewertung der Kanzlei. Ebenso wichtig sind bereits bei der Partneraufnahme Regelungen darüber, wie weitere Anteile erworben werden können und wie ein Partner später wieder ausscheiden kann.
Bei Steuerberatungskanzleien sind zusätzlich die berufsrechtlichen Anforderungen an Berufsausübungsgesellschaften und deren Gesellschafterstruktur zu beachten.
🔎 Praxisbezug / typische Konstellationen
Ein Kanzleiinhaber möchte beispielsweise noch einige Jahre tätig bleiben und anschließend vollständig ausscheiden. Statt seine Kanzlei sofort zu verkaufen, nimmt er einen jüngeren Steuerberater zunächst als Partner auf. Dieser übernimmt zunehmend Mandanten-, Personal- und unternehmerische Verantwortung und kann später weitere Anteile oder die gesamte Kanzlei übernehmen.
Eine Partneraufnahme kann aber auch unabhängig von einer Nachfolge sinnvoll sein. Eine wachsende Kanzlei kann einen angestellten Berufsträger beteiligen, um ihn langfristig zu binden. Ebenso können zwei bislang selbstständige Berufsträger ihre Zusammenarbeit durch eine gemeinsame Gesellschaft vertiefen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Beteiligungsquote. Eine Beteiligung von beispielsweise 49 % gegenüber 51 % kann formal nur einen Prozentpunkt Unterschied bedeuten, unternehmerisch aber eine klare Mehrheits- und Minderheitsposition schaffen. Für einen Berufsträger, der sich ausdrücklich als gleichberechtigter Partner versteht, kann dies erheblich sein.
💡 kanzleimarkt-Tipp
Seien Sie mit 49-%-Beteiligungen vorsichtig. Gerade für unternehmerisch denkende Berufsträger sind sie häufig unattraktiv: Der eine Prozentpunkt zwischen 49 % und 50 % kann psychologisch und tatsächlich weniger nach Partnerschaft auf Augenhöhe als nach einem Über- und Unterordnungsverhältnis wirken. Wer einen starken Partner gewinnen und langfristig binden möchte, sollte deshalb nicht nur über den wirtschaftlichen Wert der Beteiligung sprechen, sondern auch über echte unternehmerische Gleichberechtigung, Stimmrechte und Entscheidungsbefugnisse. Soll eine Minderheitsbeteiligung lediglich der Einstieg in die Nachfolge sein, sollte der Weg zu einer späteren Beteiligung auf Augenhöhe oder vollständigen Übernahme möglichst von Anfang an verbindlich geregelt werden.
