Beteiligung
Eine Beteiligung bezeichnet im Kanzleimarkt den Erwerb oder das Halten eines Anteils an einer Kanzlei oder Berufsausübungsgesellschaft. Anders als beim vollständigen Kanzleiverkauf bleibt mindestens ein bisheriger Gesellschafter beteiligt. Beteiligungen können dauerhaft angelegt sein oder als Zwischenschritt einer späteren vollständigen Kanzleinachfolge dienen.
🏢 Bedeutung im Kanzleimarkt
Beteiligungen sind besonders interessant, wenn ein Kanzleiinhaber seine Verantwortung und sein wirtschaftliches Engagement schrittweise reduzieren möchte. Ein neuer Partner kann beispielsweise zunächst 25 % oder 50 % erwerben und später weitere Anteile übernehmen.
Für den Erwerber bietet eine Beteiligung die Möglichkeit, eine Kanzlei, deren Mandanten und Mitarbeiter kennenzulernen, bevor er sie möglicherweise vollständig übernimmt. Für den bisherigen Inhaber kann sie wiederum ermöglichen, Verantwortung abzugeben, Vermögen teilweise zu realisieren und trotzdem noch am zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei teilzuhaben.
Die Beteiligungshöhe allein sagt allerdings wenig darüber aus, wer tatsächlich Einfluss auf die Kanzlei hat. Stimmrechte, Geschäftsführung, Gewinnverteilung, Vetorechte, zukünftige Anteilsübertragungen und Regelungen für das Ausscheiden der Gesellschafter müssen zusammen betrachtet werden.
Bei Steuerberatungsgesellschaften sind zudem die berufsrechtlichen Vorgaben zur Gesellschafter- und Kapitalstruktur zu beachten. § 55a StBerG regelt unter anderem zulässige Beteiligungsstrukturen, Stimmrechte und die Übertragung von Gesellschaftsanteilen.
🔎 Praxisbezug / typische Konstellationen
Eine typische Nachfolgelösung besteht darin, einen angestellten oder externen Steuerberater zunächst mit einem Minderheitsanteil aufzunehmen. Bewährt sich die Zusammenarbeit, können weitere Anteile schrittweise übertragen werden.
Eine andere Konstellation ist der Einstieg einer größeren Kanzlei oder Kanzleigruppe. Sie erwirbt beispielsweise zunächst eine Mehrheitsbeteiligung, während der bisherige Inhaber für einige Jahre beteiligt und operativ tätig bleibt.
Bei jeder Beteiligung sollte bereits zu Beginn geklärt werden, wie es später weitergehen kann: Wer darf weitere Anteile erwerben? Wie werden diese bewertet? Was geschieht bei Krankheit, Tod, Streit oder vorzeitigem Ausscheiden? Und besteht bereits eine verbindliche oder optionale Regelung für die spätere vollständige Übernahme?
💡 kanzleimarkt-Tipp
Verhandeln Sie eine Beteiligung niemals nur über Prozentsatz und Kaufpreis. Gerade bei einer langfristigen Zusammenarbeit können Entscheidungsrechte und die Regeln für den späteren Ausstieg wirtschaftlich wichtiger sein als einige Prozentpunkte mehr oder weniger Beteiligung. Denken Sie deshalb bereits beim Einstieg an den möglichen Ausstieg und vereinbaren Sie möglichst früh nachvollziehbare Regeln für die Bewertung und Übertragung weiterer Anteile.
