Abgrenzung von Honorarfoderungen
Die Abgrenzung von Honorarforderungen regelt beim Kanzleiverkauf, wem Honorare für Leistungen zustehen, die zeitlich rund um den Übergabestichtag erbracht oder abgerechnet werden. Besonders wichtig ist die Zuordnung bei noch nicht abgerechneten, unfertigen oder bereits vorausbezahlten Leistungen.
🏢 Bedeutung im Kanzleimarkt
Beim Verkauf einer Kanzlei wird regelmäßig ein Stichtag vereinbart, ab dem der Erwerber die Kanzlei wirtschaftlich übernimmt. Während neue Leistungen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich dem Erwerber zuzuordnen sind, können vor dem Stichtag begonnene Mandatsarbeiten zu Abgrenzungsfragen führen.
Typischerweise gilt:
Leistungen, die vor dem Stichtag vollständig erbracht wurden, werden dem Verkäufer zugerechnet.
Leistungen nach dem Stichtag werden dem Käufer zugerechnet.
Bei zum Stichtag noch unfertigen Arbeiten sollte festgelegt werden, wie die bereits vom Verkäufer und die anschließend vom Käufer erbrachten Leistungen wirtschaftlich aufgeteilt werden.
Auch Vorschüsse, noch nicht gestellte Rechnungen und Zahlungen, die nach der Übergabe für frühere Leistungen eingehen, sollten ausdrücklich geregelt werden.
Entscheidend ist, diese Abgrenzung bereits im Kanzleikaufvertrag eindeutig zu vereinbaren. Käufer und Verkäufer sollten nicht darauf vertrauen, offene Fälle nach der Übergabe einvernehmlich lösen zu können. Gerade wenn Rechnungen erst Monate später gestellt oder bezahlt werden, lässt sich rückwirkend häufig nur schwer feststellen, welcher Partei welcher Honoraranteil zusteht.
🔎 Praxisbezug / typische Konstellationen
Besonders relevant ist die Abgrenzung bei Jahresabschlüssen, Steuererklärungen, laufenden Beratungsprojekten oder größeren Rechts- und Gestaltungsberatungen, die vor dem Übergabestichtag begonnen, aber erst danach abgeschlossen und abgerechnet werden.
Beispiel: Der Verkäufer hat bis zum Übergabestichtag bereits wesentliche Arbeiten an einem Jahresabschluss durchgeführt. Der Käufer stellt den Abschluss anschließend fertig und rechnet ihn gegenüber dem Mandanten ab. Ohne vorher vereinbarte Abgrenzungsmethode kann Streit darüber entstehen, welcher Anteil des Honorars wirtschaftlich dem Verkäufer zusteht.
In der Praxis empfiehlt sich deshalb eine Aufstellung der zum Stichtag noch nicht abgerechneten und unfertigen Leistungen einschließlich bereits vereinnahmter Vorschüsse. Der Kaufvertrag sollte zugleich bestimmen, nach welchem Verfahren diese Positionen abgerechnet und Zahlungen zwischen Käufer und Verkäufer ausgeglichen werden.
💡 kanzleimarkt-Tipp
Honorarforderungen gehören zu den Punkten, die vor dem Verkauf geregelt werden sollten – nicht erst, wenn der erste Streitfall entsteht. Legen Sie deshalb im Kaufvertrag nicht nur fest, wem „alte“ und „neue“ Honorare zustehen, sondern auch, wie unfertige Leistungen, Vorschüsse und später eingehende Zahlungen behandelt werden. Eine klare Stichtagsregelung ist meist erheblich einfacher als eine nachträgliche Rekonstruktion, wer wann welchen Teil einer Leistung erbracht hat.
