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Geheimhaltung(-serklärung) oder NDA

Die Geheimhaltungserklärung (NDA – Non-Disclosure Agreement) dient dazu, vertrauliche Informationen im Rahmen eines Kanzleiverkaufs zu schützen. Sie verpflichtet Interessenten, alle erhaltenen Informationen über die Kanzlei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

Bevor ein Interessent Einblick in ein Exposé oder weitere vertrauliche Unterlagen erhält, werden in der Regel zunächst grundlegende Rahmenbedingungen des Vermittlungsprozesses geklärt. Dazu gehört insbesondere die Zustimmung zu den Vermittlungsbedingungen, die dem Schutz des Verkäufers dienen und den Umgang mit vertraulichen Informationen regeln.

In bestimmten Situationen kann darüber hinaus eine separate Geheimhaltungserklärung zwischen Käufer und Verkäufer sinnvoll sein, etwa wenn besonders sensible Informationen ausgetauscht werden oder mehrere Personen in den Prüfungsprozess eingebunden sind.

Eine NDA soll sicherstellen, dass Informationen über Mandantenstruktur, Umsätze, Mitarbeiter oder organisatorische Details nicht unkontrolliert nach außen gelangen und damit weder der Kanzlei noch ihren Mandanten schaden.

kanzleimarkt-Tipp:

Zu strenge Geheimhaltung kann einen Verkaufsprozess unnötig verlangsamen. Wichtig ist vor allem, wer Informationen erhält und in welcher Phase des Prozesses – nicht möglichst viele Unterschriften. Ein strukturierter Vermittlungsprozess schützt Verkäufer oft besser als eine zusätzliche Vereinbarung.