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Fremdbesitzverbot

Das Fremdbesitzverbot beschränkt die Beteiligung berufsfremder Personen und insbesondere reiner Finanzinvestoren an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Es soll sicherstellen, dass Steuerberatung unabhängig und eigenverantwortlich durch hierzu befugte Berufsträger ausgeübt wird und wirtschaftliche Interessen berufsfremder Kapitalgeber keinen bestimmenden Einfluss auf die Berufsausübung erhalten. Seit 2026 erfasst das Steuerberatungsgesetz ausdrücklich auch mittelbare Beteiligungsstrukturen.

🏢 Bedeutung im Kanzleimarkt

Das Fremdbesitzverbot hat durch den Einstieg von Private-Equity-Investoren in größere Steuerberatungsgesellschaften erhebliche Bedeutung für den Kanzleimarkt bekommen. In der Praxis wurden mehrstufige Beteiligungsmodelle genutzt, bei denen Finanzinvestoren mittelbar über ausländische EU-/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften und deutsche Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften beteiligt waren. Im April 2026 waren der Bundesregierung 57 steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften bekannt, an denen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligt waren, die ihrerseits Nichtberufsträgern gehörten.

Der Gesetzgeber hat darauf mit dem Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht reagiert. Der Bundestag beschloss die maßgebliche Neufassung am 11. Juni 2026, der Bundesrat stimmte am 12. Juni 2026 zu. Das Gesetz datiert vom 29. Juni 2026 und wurde am 2. Juli 2026 verkündet; die Regelungen zum Fremdbesitzverbot traten bereits am 3. Juli 2026 in Kraft.

Besonders wichtig ist die Einordnung als gesetzliche „Klarstellung“. § 55a StBerG stellt nun ausdrücklich klar, dass bei Beteiligung einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft auch die unmittelbar und mittelbar beteiligten Gesellschaften die gesetzlichen Anforderungen erfüllen müssen. Eine Bestandsschutzregelung für bereits vorhandene Private-Equity-Strukturen wurde nicht geschaffen. Die Steuerberaterkammer Hessen weist deshalb darauf hin, dass sich auch bereits bestehende Gesellschaften auf die Neuregelung einstellen müssen. Die Regelung wirkt damit praktisch auf bestehende Beteiligungsstrukturen zurück, auch wenn der Begriff „Rückwirkung“ verfassungsrechtlich differenziert zu beurteilen ist.

🔎 Praxisbezug / typische Konstellationen

Für Private-Equity-Investoren bedeutet die Neuregelung nicht zwangsläufig das Ende ihres Engagements im deutschen Beratungsmarkt. Ein aktuell diskutierter und bereits praktisch relevanter Ausweg besteht darin, die Anerkennung als steuerberatende Berufsausübungsgesellschaft aufzugeben und die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fortzuführen. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind nach § 3 StBerG selbst zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Für sie gelten hinsichtlich der Beteiligungsstruktur die Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung und die Aufsicht der Wirtschaftsprüferkammer. Fachveröffentlichungen berichten entsprechend davon, dass Investoren an der Umstellung bestehender Strukturen auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften arbeiten.

Vereinfacht gesprochen kann damit eine Gesellschaft weiterhin Steuerberatung anbieten, ohne selbst als steuerberatende Berufsausübungsgesellschaft der entsprechenden Anerkennung und Aufsicht durch die Steuerberaterkammer zu unterliegen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Private Equity dort unkontrolliert investieren kann: Auch das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer enthält Anforderungen an Gesellschafterstruktur, verantwortliche Führung und berufliche Unabhängigkeit. Die Wirtschaftsprüferkammer hat ihre Anforderungen an solche Beteiligungsmodelle 2026 zusätzlich konkretisiert.

Für Kanzleiverkäufer und potenzielle Investoren ist deshalb nicht mehr allein die Frage entscheidend, wer unmittelbar Käufer einer Steuerberatungsgesellschaft wird. Bei Beteiligungsmodellen müssen die gesamte Beteiligungskette, die berufsrechtliche Anerkennung und die zukünftige Gesellschaftsstruktur geprüft werden.

💡 kanzleimarkt-Tipp

Bei einem Verkauf an einen Finanzinvestor oder eine investorenfinanzierte Kanzleigruppe sollte nicht nur der angebotene Kaufpreis betrachtet werden. Lassen Sie sich die Erwerbs- und Beteiligungsstruktur bis zum wirtschaftlich letztlich Beteiligten erklären und prüfen Sie insbesondere, ob die Zielgesellschaft künftig Steuerberatungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein soll. Die berufsrechtliche Struktur kann für den Vollzug und die langfristige Sicherheit einer Transaktion entscheidend sein.

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