Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ist die wirtschaftliche Basis, auf deren Grundlage der Kaufpreis einer Kanzlei berechnet wird. In der Praxis ist dies in der Regel der Umsatz der Kanzlei.
Dabei ist jedoch wichtig zu verstehen, dass „Umsatz“ im Verkaufsprozess nicht immer dieselbe Größe ist. Je nach Phase des Kanzleiverkaufs werden unterschiedliche Umsatzbegriffe verwendet.
Typischerweise lassen sich drei Ebenen unterscheiden:
- Nachhaltiger Durchschnittsumsatz (Vergangenheit): Zu Beginn eines Verkaufsprozesses betrachtet kanzleimarkt den gewichteten Umsatz der letzten 3 Jahre. Dieser dient als erste Orientierung für die Bewertung der Kanzlei und bildet häufig die Grundlage für erste Kaufpreisüberlegungen.
- Prognostizierter Umsatz
aus der anonymen Mandantenliste: In der konkreten Vertragsphase wird der Umsatz meist mandatsbezogen aus der anonymen Mandantenliste abgeleitet. Hier wird für jedes Mandat ein erwarteter Jahresumsatz - basierend auf den bisherigen Umsätzen - geschätzt. Die Summe dieser Prognosen bildet die operative Grundlage für die Kaufpreisberechnung.
- Tatsächlicher Umsatz
im Bemessungszeitraum: Nach der Übergabe der Kanzlei wird häufig ein Beobachtungs- oder Bemessungszeitraum vereinbart (z. B. 12 Monate). Der tatsächlich erzielte Umsatz in diesem Zeitraum entscheidet dann, ob sich der Kaufpreis im Rahmen einer Anpassungsklausel verändert.
Diese drei Umsatzgrößen sollten klar voneinander unterschieden werden, da sie unterschiedliche Funktionen im Verkaufsprozess erfüllen: Orientierung, Prognose und spätere Kontrolle.
kanzleimarkt-Tipp:
Viele Missverständnisse im Kanzleikauf entstehen, weil alle Beteiligten „vom Umsatz“ sprechen, aber unterschiedliche Zahlen meinen. Klären Sie frühzeitig, welche Umsatzdefinition gerade gemeint ist – Vergangenheit, Prognose oder tatsächlicher Umsatz.
